Allgemeine Geschäftsbedingungen von Sehen-Design e. K.
§ 1 Geltungsbereich
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sehen-Design e. K., Vonsbach 35, 53619 Rheinbreitbach – im Folgenden „Sehen-Design“ – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Aufträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nur dann zur Geltung, wenn Sehen-Design diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt, im Übrigen wird diesen widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Sehen-Design diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote und Voranschläge von Sehen-Design sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung (Vertragsangebot) an den Auftraggeber dar. Der Vertrag kommt mit Erklärung der Annahme der Bestellung/des Auftrages seitens Sehen-Design zustande, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf. Die Angestellten von Sehen-Design sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
(2) In den Angaben von Sehen-Design enthaltene oder in Bezug genommene Zeichnungen, Abbildungen oder Maße sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich seitens Sehen-Design bestätigt werden.
(3) Feinspezifikationen beim Webdesign oder anderweitigen individuellen Softwarelösungen können im Rahmen der Entwicklung von Sehen-Design nach eigenem Ermessen und im Rahmen eines der Sehen-Design zustehenden Spielraums angepasst werden. Hierbei wird Sehen-Design darauf achten, etwaige Anforderungen aus Lasten- und Pflichtenheften des Auftraggebers einzuhalten. Anderenfalls informiert Sehen-Design den Auftraggeber darüber, dass eine Umsetzung im Detail nicht wie geplant möglich ist und zeigt dem Auftraggeber Alternativen hierzu auf. Von den Vorgaben nur geringfügig abweichende Entwicklungen, die den jeweiligen Verwendungszweck weder optisch noch technisch beeinträchtigen, stellen keinen Mangel im Sinne des § 12 dar.
§ 3 Vertragsgegenstand
Der jeweilige Vertragsgegenstand ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von Sehen-Design. Sofern die Parteien die Wartung von Soft- oder Hardware vereinbart haben, übernimmt Sehen-Design für die im Wartungsvertrag spezifizierten Komponenten Serviceleistungen nach den Bestimmungen dieser Bedingungen und des Wartungsvertrages.
§ 4 Leistungsumfang bei Wartung
Ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien die Wartung von Soft- oder Hardware und haben die Parteien nichts abweichendes vereinbart, so gilt hinsichtlich des Leistungsumfangs das Nachfolgende:
(1) Die Serviceverpflichtungen und der Umfang der Wartungsleistungen durch Sehen-Design ergeben sich aus dem jeweiligen Wartungsvertrag. Die Leistungsverpflichtung zur Wartung von Hardware bezieht sich auf den im Wartungsvertrag genannten Aufstellungsort. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine Installation der Komponenten an einem anderen Ort erfolgt, ist Sehen-Design berechtigt, die mit einem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen unmittelbaren Aufwendungen und Folgekosten gesondert zu berechnen.
(2) Sehen-Design wird auf vom Auftraggeber mitgeteilte Mängel an der im Wartungsvertrag aufgeführten Hard- oder Software jeweils innerhalb der im Wartungsvertrag aufgeführten Frist reagieren. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht. Die Störungsbeseitigung selbst erfolgt innerhalb angemessener Zeit durch telefonischen Service oder Remote-Zugriff und – soweit erforderlich und vereinbart – durch Reparatur- oder sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen am Aufstellungsort bzw. durch Überlassung von Software zur Fehlerbehebung („Bugfixes“, „Patches“, „Updates“ o. ä.), welche vom Auftraggeber selbst zu installieren ist.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, trägt Sehen-Design alle mit Entsendung, Einsatz und Unterbringung ihres Personals und alle mit Reparatur oder Austausch von Teilen verbundenen Kosten, soweit die Störungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung der Netzwerkkomponenten aufgetreten sind. Die im Austausch gelieferten Teile sind neu oder neuwertig und in einwandfreiem, funktionstüchtigem Zustand; die ausgetauschten Teile werden Eigentum von Sehen-Design. Der Auftraggeber versichert, dass Rechte Dritter diesem Austausch und Eigentumsübergang nicht im Wege stehen. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt, soweit Sehen-Design dem Auftraggeber Leihgeräte zur Überbrückung von Reparatur- oder Lieferzeiten zur Verfügung stellt.
(4) Die Serviceleistungen erfolgen grundsätzlich montags bis freitags mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Standort von Sehen-Design in der Zeit von 09.00 bis 17.00 Uhr, sofern zwischen den Parteien in dem Wartungsvertrag keine anderen Servicezeiten vereinbart sind. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen der Fehlerbehandlung außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.
(5) Nicht in den Serviceleistungen enthalten sind
- Serviceleistungen außerhalb der in (4) geregelten Zeiten;
- Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, die auf Bedienungsfehlern, unsachgemäßer Behandlung, technischen Eingriffen seitens des Auftraggebers oder Dritter oder auf äußeren, nicht von Sehen-Design zu vertretenden Einflüssen beruhen;
- Kosten von Austauschteilen, soweit nichts anderes vereinbart ist;
- Wartung von im Wartungsvertrag nicht erfassten Komponenten, Zubehör, Änderungen, Anbauten oder sonstigen Einrichtungen und Erweiterungen, die vom Auftraggeber vorgenommen wurden, sowie Wartung außerhalb von Netzwerkkomponenten;
- Wartung von Komponenten, die nicht durch Sehen-Design, den jeweiligen Hersteller oder deren Beauftragte eingebaut wurden;
- Beseitigung von Störungen, die auf Änderungen der Netzwerk- bzw. Systemkonfiguration beruhen, die vom Auftraggeber ohne Absprache mit Sehen-Design ausgeführt wurden.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten von Sehen-Design sind.
(6) Soweit vom Auftraggeber eingesetzte Systemumgebungssoftware mit dem jeweiligen Stand der Technik nicht mehr übereinstimmt oder die eingesetzte Hardware den Anforderungen der eingesetzten Software nicht entspricht, haftet Sehen-Design nicht für Mehrkosten, die daraus entstehen, dass die Beseitigung aufgetretener Störungen die Erweiterung oder die Erneuerung von Hard- oder Software anderer Hersteller erfordert.
§ 5 Arbeitstage/Manntage bei Dienstleistungen
(1) Soweit nicht anders in einem Einzelvertrag angegeben, basieren alle für die Laufzeit der jeweiligen Vereinbarungen gültigen Tagessätze bei einer Dienstleistung auf einem Standardarbeitstag von acht Stunden.
(2) Wird ein achtstündiger Arbeitstag überschritten, wird jede zusätzlich erforderliche Stunde nach angefangener Viertelstunde zu einem Stundensatz von einem Achtel des Tagessatzes berechnet. Dienstleistungen, die vor 9.00 Uhr, nach 17.00 Uhr, an Wochenenden oder an gesetzlichen Feiertagen (maßgeblich hierfür ist der Standort von Sehen-Design) erbracht werden, werden zu einem Tages-/Stundensatz abgerechnet, der dem zweifachen des für diesen Arbeitsauftrag gültigen Tages-/Stundensatzes entspricht. Wenigstens einmal pro Monat (nachfolgend als „Vorlagedatum“ bezeichnet) legt Sehen-Design dem Auftraggeber eine Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden vor. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Werktagen nach dem Vorlagedatum gegenüber Sehen-Design der Aufstellung der Arbeitsstunden in Textform widerspricht, gilt die angegebene Anzahl von Stunden als vom Auftraggeber akzeptiert.
(3) Sofern die Parteien die Abnahme eines Mindestkontingents vereinbart haben und der Auftraggeber dieses Mindestkontingent innerhalb der Vertragslaufzeit nicht in Anspruch genommen hat, ist Sehen-Design berechtigt, das vereinbarte Mindestkontingent nach den vereinbarten Tagessätzen nach Beendigung des Vertrages in Rechnung zu stellen, auch wenn eine Leistungserbringung nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass in diesem Fall eine Anrechnung von ersparter Aufwendungen von Sehen-Design nicht berücksichtigt werden soll.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Geschäftssitz der Sehen-Design, ausschließlich Verpackung und Versand sowie zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und des Transports werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen werden entweder monatlich rückwirkend in Rechnung gestellt oder nach Fertigstellung der Leistung berechnet. Laufende Wartungsgebühren erhebt Sehen-Design in der Regel im Voraus für ein Wartungsjahr.
(2) Bei sämtlichen Vor-Ort-Dienstleistungen erstattet der Auftraggeber an Sehen-Design die tatsächlich angefallenen Spesen und Auslagen gemäß den im jeweiligen Einzelvertrag aufgeführten Konditionen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Fahrtkosten, die durch die Nutzung eines KFZ entstehen, mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer berechnet. Verpflegungsmehraufwendungen werden in Höhe der im Einkommensteuergesetz festgesetzten Pauschalbeträge berechnet. Notwendige Übernachtungskosten (nur Budget-Hotel) werden in der tatsächlich entstandenen Höhe bis zu maximal 100,- € pro Person und Nacht berechnet.
(3) Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Rechnungsdatum, spätestens 14 Tage nach Übergabe des Liefergegenstandes bzw. Erbringung der Leistung bzw. Beginn des Wartungszeitraums zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dies gesondert vereinbart ist.
§ 7 Laufzeit, Beendigung von Verträgen
(1) Die zwischen Sehen-Design und dem Auftraggeber geschlossenen Dienstleistungs- und Wartungsverträge treten mit ihrer Unterzeichung durch die Parteien in Kraft und werden – sofern nicht anders vereinbart – auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Werkverträge sind mit Erstellung des Werkes vollendet. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag zur Erstellung eines Werkes bereits vor Vollendung, schuldet er der Sehen-Design die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn der bis dahin erbrachte Teil der Leistung für den Auftraggeber nicht von Nutzen ist. Sehen-Design muss sich von der vereinbarten Vergütung jedoch dasjenige in Abzug bringen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Eine Kündigung von Wartungsverträgen ist für beide Vertragspartner ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende eines jeden Kalenderquartals, frühestens zu dem im Wartungsvertrag genannten Datum möglich. Befristete Wartungsverträge verlängern sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Wartungsjahres gekündigt werden.
(4) Die Kündigung von Dienstverträgen mit Ausnahme von Wartungsverträgen ist – sofern keine feste Dauer vereinbart wurde, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zum Monatsende möglich.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
§ 8 Lieferzeit und Lieferumfang / Abnahme und Gefahrübergang
(1) Liefertermine und –fristen sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von Sehen-Design ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung der von Sehen-Design angegebenen Liefer- und Erfüllungszeiträume setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus, insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Informationen, Unterlagen, Pläne und Freigaben sowie Schaffung der Anforderungen an die Systemumgebung und Installationsvoraussetzungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sehen-Design kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist bereits im Vertrag für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Sehen-Design nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Sehen-Design berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen in Verzug, so verlängern sich die Liefer- und Erfüllungsfristen von Sehen-Design um einen entsprechenden angemessenen Zeitraum.
(4) Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus Nachteile für den Gebrauch nicht ergeben und dies dem Auftraggeber nach den Umständen nicht unzumutbar ist.
(5) Spätestens 20 Arbeitstage nach der Erklärung der Fertigstellung des Werkes durch Sehen-Design führt der Auftraggeber eine Funktionsprüfung durch. Sehen-Design wirkt hieran mit, falls dies im Einzelvertrag vereinbart worden ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden protokolliert. Bei Bedarf werden in diesem Protokoll auch eine erforderliche Nachbesserung und der Zeitpunkt einer weiteren Funktionsprüfung festgehalten.
(6) Das Werk ist vertragsmäßig hergestellt, wenn es den Anforderungen im Einzelvertrag entspricht. Der Auftraggeber erklärt sodann unverzüglich schriftlich die Abnahme. Anderenfalls setzt ihm Sehen-Design eine angemessene Frist. Mit Ablauf dieser Frist gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht erklärt, keine Gründe für eine verspätete oder verlängerte Funktionsprüfung nennt oder keine Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Leistungen von Sehen-Design im Produktivbetrieb nutzt, ohne die Abnahme erklärt zu haben.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Change Request
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für Sehen-Design kostenfrei erbracht werden. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zu Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen des Auftraggebers, sofern erforderlich.
Voraussetzung für die Erbringung von Wartungsleistungen ist darüber hinaus die Dokumentation der erforderlichen Maßnahmen, die eine Feststellung der Fehler und ihre Ursachen erleichtern und Wiederholungsläufe abkürzen. Bei der Wartung von Software hat der Auftraggeber diese jeweils auf dem aktuellen Stand einzusetzen, es sei denn dies wäre nicht zumutbar, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist. Der Auftraggeber ist darüber hinaus zur Dokumentation der Konfiguration der von ihm eingesetzten Hardware und aller Veränderungen der von ihm eingesetzten Software und Softwarekonfiguration verpflichtet, soweit diese Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Leistungen von Sehen-Design hat. Verletzt der Auftraggeber die Dokumentationsverpflichtungen, sind die Serviceleistungen von Sehen-Design erbracht, wenn diese den letzten dokumentierten Installationsstand wieder herstellt.
(2) Der Auftraggeber hat Sehen-Design den Zugriff auf sein System über ein Kommunikationsnetz (z. B. Internet) zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich sein, so berechnet Sehen-Design diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstige Spesen.
(3) Stellt sich heraus, dass ein vom Auftraggebergemeldeter Fehler tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die von Sehen-Design eingesetzten Komponenten oder Software zurückzuführen ist, so trägt der Auftraggeber die im Zuge der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung bei Sehen-Design entstandenen Kosten gemäß deren jeweils aktueller Preisliste für Dienstleistungen, es sei denn, der Auftraggeber konnte das Vorliegen eines solchen Scheinfehlers auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Im Übrigen ist Sehen-Design von der Wartungsverpflichtung befreit, so lange der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
(4) Der Auftraggeber erkennt an, dass die Zusammenarbeit mit Sehen-Design und deren Unterstützung sowie die Bereitstellung vollständiger und genauer Informationen und Daten durch ihn und seine Angestellten unabdingbare Voraussetzung für die vertragsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistungen ist. Soweit die relevanten Software- und Hardware-Produkte oder dazugehörige Netzwerkprodukte des Auftraggebers dem definierten Lösungsziel entgegenlaufen bzw. hiermit nicht kompatibel sind, kann Sehen-Design die genannten Leistungen nicht vertragsgemäß erbringen. Das gilt auch, soweit die vorgenannte Umgebung durch den Auftraggeber oder eine dritte Person verändert worden ist, ohne dass Sehen-Design hiervon vorher in Kenntnis gesetzt worden ist.
(5) Im Falle der Änderungen der Vorgaben, der Umgebung oder Projektziele bzw. der Umsetzung desselben verpflichten sich die Parteien, ein ChangeRequest Verfahren durchzuführen. Hierbei gilt der in dem ursprünglichen Auftrag definierte Stand der Umgebung und die Zielvorgaben so lange als maßgeblich, bis die Parteien eine hiervon abweichende Umgebung oder Zielvorgabe schriftlich vereinbart und von den jeweils autorisierten Vertretern haben unterzeichnen lassen. Änderungen an den Zielvorgaben oder dem Status des Projekts führen in der Regel zu einer Anpassung der zu erwartenden Kosten. Näheres hierzu vereinbaren die Parteien gesondert.
§ 10. Nutzungsrechte
(1) Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung an den von der Sehen-Design erbrachten Arbeitsergebnissen – unbeschadet Rechte Dritter – das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse in beliebiger Architektur, Umgebung, Systemen oder Anwendungsbereichen einzusetzen, zu vervielfältigen sowie mit anderen Programmen oder Materialien zu verbinden, sofern es sich nicht um Produkte von Drittanbietern (z.B. Open Source) handelt. Das Nutzungsrecht an solchen Produkten von Drittanbietern richtet sich stets nach den für das jeweilige Produkt maßgeblichen Lizenzbestimmungen, die der Auftraggeber mit der Nutzung des jeweiligen Produktes anerkennt.
(2) Sehen-Design weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass in den zu erbringenden Leistungen neben proprietären Produkten auch Open Source Produkte enthalten sein können. Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen der Drittprodukte. Sehen-Design übernimmt keine Haftung für die etwaige Verletzung solcher Lizenzbestimmungen durch den Auftraggeber an Drittprodukten. Sehen-Design verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber bei Übergabe der Drittprodukte auf die Lizenzbestimmungen dieser Produkte hinzuweisen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Sehen-Design behält sich das Eigentum an der gelieferten Software und allen sonstigen Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Sehen-Design sich hierauf nicht stets wiederum ausdrücklich beruft.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber Sehen-Design unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an Sehen-Design in Höhe der Forderung von Sehen-Design aus der Bestellung/dem Auftrag ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Sehen-Design, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Sehen-Design wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Sehen-Design verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Sehen-Design verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 12 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, setzen die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; dies gilt auch für im Rahmen der Wartung oder Fehlerbeseitigung dem Auftraggeber überlassener Leistungen. Offensichtliche Mängel sind von dem Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen ab Ablieferung schriftlich gegenüber Sehen-Design zu rügen. Diese Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber stellt Sehen-Design auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die Sehen-Design zur Beurteilung und Beseitigung der Mängel benötigt.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Sehen-Design gelieferten Arbeitsergebnisse bzw. Waren beim Auftraggeber. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Sehen-Design, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens Sehen-Design, ihrer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung und Mängelhaftung.
(3) Gewährleistungsansprüche gegenüber Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, beschränken sich auf die Nacherfüllung der mangelhaften Leistung als solche und umfassen nicht den Ersatz von Mangelfolgeschäden, Aus- und Einbaukosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Installation oder Inbetriebnahme von im Wege der Nacherfüllung gelieferter Sachen.
(4) Die Nacherfüllung erfolgt bei Vorliegen eines Mangels nach Wahl von Sehen-Design durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten, treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft; § 203 BGB bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe der Geräte an Sehen-Design selbständig eine Datensicherung vorzunehmen.
(5) Ergibt eine Überprüfung durch Sehen-Design, dass ein Mangel nicht vorliegt oder der festgestellte Mangel auf einer Veränderung oder Anpassung der von Sehen-Design erbrachten Leistung seitens des Auftraggebers oder eines von diesem beauftragten Dritten beruht, so kann Sehen-Design eine Aufwandsentschädigung nach ihren allgemein berechneten Stundensätzen zuzüglich notwendiger Auslagen für die Mängelüberprüfung verlangen.
(6) Sofern Hersteller über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantieversprechen abgeben oder Service und Wartungsleistungen anbieten, kommen hierdurch vertragliche Beziehungen allein zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Hersteller zustande. Sehen-Design haftet weder dafür, dass ihr Angebote und Vertragsbedingungen der Hersteller vollständig bekannt sind, noch dafür, dass diese zweckmäßig sind, den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen oder vom Hersteller ordnungsgemäß erbracht werden. Sehen-Design ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Hersteller oder anderen Dritten zu vertreten oder zu unterstützen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart.
§ 13 Haftung
(1) Sehen-Design haftet nicht dafür, dass die Liefergegenstände mit der bei dem Auftraggeber vorhandenen System-Umgebung – Hardware, Software und Verkabelung – kompatibel sind, sofern nicht Sehen-Design ausdrücklich schriftlich die Freigabe erklärt und die Eignung zugesichert hat. Sehen-Design haftet darüber hinaus nicht dafür, dass die von ihr erbrachten Arbeitsergebnisse oder Liefergegenstände geeignet sind, einen bestimmten Einsatzzweck zu erfüllen, sofern nicht der Sehen-Design die Eignung hierfür ausdrücklich schriftlich zugesichert hat oder ein Haftungstatbestand nach Absatz (3) bis (5) gegeben ist.
(2) Die Haftung von Sehen-Design im Rahmen des Anwendungsbereichs des Telekommunikationsgesetzes ist nach § 44 a TKG wie folgt begrenzt: Verstößt Sehen-Design bei dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit fahrlässig gegen das Telekommunikationsgesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur, so ist die Haftung gegenüber dem Auftraggeber für Vermögensschäden auf 12.500,– EUR beschränkt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
(3) Außerhalb des Anwendungsbereichs von Absatz (2) richtet sich die Haftung nach den folgenden Bestimmungen: Sehen-Design haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Sehen-Design, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Sehen-Design, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Sehen-Design nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Sache eintreten, haftet Sehen-Design nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
(5) Sehen-Design haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten, die dem Auftraggeber nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen. In einem solchen Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
(6) Für den Verlust von Daten und Programmen oder deren Wiederherstellung haftet Sehen-Design nur in dem aus den Absätzen (3) bis (5) ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit Sehen-Design dem Auftraggeber im Rahmen der Wartung Hard- oder Software auf Zeit überlässt, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn einer Installation von durch Sehen-Design zur Verfügung gestellter Software stets einen Wiederherstellungszeitpunkt zu setzen und sämtliche sich auf seinem System befindlichen Daten in eigener Verantwortung zu sichern. Sofern Sehen-Design mit der Installation von Software beauftragt wird, übernimmt Sehen-Design keine Haftung für den Verlust von bei der Installation verloren gegangener Daten oder Dateien, sofern nicht ein Haftungstatbestand nach den Absätzen (3) bis (5) gegeben ist.
§ 14 Gewerbliche Schutzrechte
Soweit nicht anders vereinbart, ist Sehen-Design verpflichtet, die Lieferung lediglich im Lande des Lieferorts in ordnungsgemäß lizenzierter Form zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Sehen-Design erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Sehen-Design innerhalb der in diesen Bedingungen vereinbarten Gewährleistungsfristen und Haftungsbeschränkungen sowie ergänzend den gesetzlichen Vorschriften nach folgender Maßgabe:
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sehen-Design unverzüglich von der erfolgten Geltendmachung solcher Ansprüche zu unterrichten. Sehen-Design wird bei berechtigt geltend gemachten Ansprüchen nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies Sehen-Design nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
(2) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber Sehen-Design unverzüglich schriftlich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und Sehen-Design alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(3) Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Auftraggebers sind weiter ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von Sehen-Design nicht voraussehbare Änderung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber oder von diesem beauftragten Dritten verändert oder zusammen mit nicht von Sehen-Design gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(4) Der Auftraggeber versichert, im Besitz aller erforderlichen Rechte zu sein, um Sehen-Design den Zugriff auf die Systeme des Auftraggebers im Wege einer Wartung oder zu erbringenden Dienstleistung zu ermöglichen, soweit dies zur Erbringung der jeweils geschuldeten Leistungen notwendig ist. Der Auftraggeber stellt Sehen-Design von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen, Gebühren und Kosten, einschließlich aller Rechtsanwaltskosten, die auf gerichtlicher oder außergerichtlicher Auseinandersetzung wegen eingetretener oder behaupteter Verletzungen von Rechten Dritter basieren, frei, sofern die (ggfls. behauptete) Rechtsverletzung auf Informationen, Anweisungen, Daten oder Materialien des Auftraggebers beruht, die nicht von Sehen-Design gestellt wurden. Sehen-Design hat das Recht, an der Verteidigung gegen etwaige Ansprüche Dritter sowohl im gerichtlichen als auch außergerichtlichen Verfahren teilzunehmen.
§ 15 Open Source
Von Sehen-Design entwickeltes und an den Auftraggeber übergebenes Webdesign kann unter Umständen auf Modulen basieren oder sich solcher bedienen, die unter einer Creative Commons Licence zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung gestellt sind. Soweit Sehen-Design sich solcher Module im Rahmen der Erstellung eines für den Auftraggeber entwickelten Webdesigns bedient, wird Sehen-Design den Auftraggeber darauf hinweisen, dass Open Source Module in dem Webdesign beinhaltet sind. Dem Auftraggeber werden im Zweifel an den Open Source Modulen nur solche Nutzungsrechte eingeräumt, wie diese nach der jeweils gültigen Open Source Lizenz möglich sind.
§ 16. Abwerbeverbot/Weisungsbefugnis
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter von Sehen-Design während und für eine Dauer von 2 Jahren nach vollständiger Leistungserbringung nicht abzuwerben oder zu einer direkten Vertragsbeziehung zum Auftraggeber oder einem Dritten zu veranlassen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, nicht auf solche Personen einzuwirken, das bestehende Vertragsverhältnis zu Sehen-Design zu beenden.
(3) Der Auftrageber verspricht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter § 16 Absatz (1) und (2) aufgeführten Pflichten eine Vertragsstrafe an Sehen-Design zu zahlen, deren Höhe von Sehen-Design in eigenem Ermessen festgelegt wird, die jedoch im Streitfall von einem zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft wird.
(4) Darüber hinaus sind sich die Parteien einig, dass die von Sehen-Design eingesetzten Mitarbeiter stets dem Betrieb von Sehen-Design zugeordnet bleiben und nur deren arbeitsvertraglichen Weisungen unterworfen sind. Der zeitweise Einsatz auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers erfolgt unter der Leitung der Sehen-Design und führt nicht zur Betriebszugehörigkeit im Betrieb des Auftraggebers.
§ 17 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 18 Geheimhaltungsverpflichtung
Vertrauliche Informationen im Sinne des nachfolgenden Abschnitts sind alle Informationen, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder die zum Zeitpunkt der Offenlegung mündlich als vertraulich bezeichnet werden und in einer schriftlichen Benachrichtigung, die bei dem betroffenen Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Offenlegung eingegangen sein muss, als vertraulich bezeichnet sind.
(1) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von dem betroffenen Vertragspartner zu vertreten ist; oder (b) dem betroffenen Vertragspartner vor der Offenlegung bereits bekannt waren und weder direkt noch indirekt vom offen legenden Vertragspartner bereit gestellt wurden; oder (c) dem betroffenen Vertragspartner von einer dritten Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig bereit gestellt werden; oder (d) per Gesetz oder richterlicher Anordnung offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt der offen legende Vertragspartner benachrichtigt den betroffenen Vertragspartner über eine solche Notwendigkeit, so dass dieser die entsprechenden Maßnahmen zur Abwehr ergreifen kann.
(2) Die Vertragspartner vereinbaren, die vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners für die Laufzeit der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus für die Dauer von 3 Jahren nach Ablauf derselben vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners in keiner Form einer dritten Partei zugänglich zu machen und die vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ausschließlich zum Zweck der Ausführung des jeweiligen Vertrag zu verwenden. Beide Vertragspartner unternehmen alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vertragswidrig gebraucht, veröffentlicht oder weiter gegeben werden.
§ 19 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung alles Notwenige zu unternehmen, um die sich auf seinen System befindliche Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Hierzu gehört auch, dass personenbezogene Daten auf Systemen, zu denen Sehen-Design im Rahmen der Erbringung einer Leistung Zugriff erhält, soweit als möglich unleserlich gemacht werden, es sei denn, ein Zugriff auf diese Daten sei zur Erfüllung der an Sehen-Design übertragenen Aufgaben gerade notwendig. Im Übrigen obliegt der Schutz der personenbezogenen Daten auf Systemen des Auftraggebers allein dem Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber hält Sehen-Design von sämtlichen Ansprüchen, die auf der Verletzung des Umgangs mit personenbezogenen Daten eines Kunden des Auftraggebers oder sonstiger mit dem Auftraggeber in einem Vertragsverhältnis stehender Personen beruhen, frei, sofern solche Daten auf den Systemen des Auftraggebers abgespeichert sind und Sehen-Design nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entsprechend § 13 Absatz (3) bis (5) dieser Bedingungen für die Verletzung im Umgang mit den Daten haftet.
(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, im Falle des Zugriffs auf Daten auf seinen Systemen einen Auftragverarbeitungsvertrag mit Sehen-Design zu schließen, der den Anforderungen an die DSGVO entspricht.
§ 20 Designleistungen
Sofern Leistungen der Sehen-Design Designleistungen beinhalten oder andere Inhalte aufweisen, die eine Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse bewirken können, ist allein der Auftraggeber zur Erfüllung der damit verbundenen Abgaben und Auflagen verpflichtet. Sehen-Design ist nicht angehalten, den Auftraggeber auf eine solche Abgabepflicht bei Auftragserteilung hinzuweisen, es sei denn, für Sehen-Design ist eine solche Abgabepflicht bereits bei Auftragsvergabe offenkundig erkennbar.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen der Verträge oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftform. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist der Sitz von Sehen-Design.
(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ohne Einwilligung von Sehen-Design abzutreten.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Bonn. Sehen-Design ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.